Vereinssatzung

§1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Ski-Club Sonnenwald e. V." (abgekürzt SC Sonnenwald) und hat seinen Sitz in Kerschbaum, Gemeinde Grattersdorf. Der SC Sonnenwald ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen.

§2 - Vereinszweck

  • Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

§2a - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand des SC Sonnenwald. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  • Der Vorstand des SC Sonnenwald ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§3 - Entstehung der Mitgliedschaft

  • Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  • Der Beitritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
  • Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außerordentliches Mitglied kann jeder beiderlei Geschlechts werden, der das 5. Lebensjahr voll- endet hat, jedoch nur im Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • durch freiwilligen Austritt Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
  • durch Tod
  • durch Ausschluss. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, jedoch ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitglieder- versammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Vorstandschaft
  • die Mitgliederversammlung

§6 - Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide Vorsitzende und zwar jeder für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

Zur Willenserklärung, die den Verein in Höhe von Euro 500 bis Euro 1500 belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft, von mehr als Euro 1500 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§7 - Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Sportwart, einem Kassier und

a) fünf Beisitzern bei einer Mitgliederzahl bis zu 400 und

b) ein Beisitzer je weiterer 100 Mitglieder, jedoch maximal nur elf Beisitzer.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst, die vom 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandschaft anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder

b) wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Innerhalb der Vorstandschaft ist Personalunion unzulässig.

§8 - Mitgliederversammlung und Geschäftsjahr

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt:

  • die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Entlastung der Vorstandschaft nach Ablauf der Wahlperiode von zwei Jahren
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unberücksichtigt der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 75 % der Erschienenen erforderlich.

§9 - Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§10 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Zur Auflösung des Vereins müssen 80 % der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grattersdorf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§11 - Schlussbestimmung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

Kerschbaum, den 6. Juli 2012